29.04.2011

Kein Vorsteuerabzug für bestimmte steuerfreie Umsätze

Unternehmen erhalten keinen Vorsteuerabzug aus dem Bezug von Waren und Dienstleistungen, die sie für ihre steuerfreien Umsätze verwenden. Ausgenommen ist davon die Verwendung für bestimmte steuerfreie Umsätze, wobei es sich meist um Umsätze in grenzüberschreitenden Sachverhalten handelt, wie z.B. Ausfuhrlieferungen, innergemeinschaftliche Lieferungen.In manchen Fällen sind Umsätze sowohl nach einer Vorschrift steuerfrei, die den Vorsteuerabzug des leistenden Unternehmens ausschließt, wie nach einer Vorschrift, die den Vorsteuerabzug nicht ausschließt. So kann z.B. die Lieferung einer Blindenwerkstatt nach der speziellen Befreiung für derartige Einrichtungen steuerbefreit sein, im Einzelfall aber auch als Ausfuhrlieferung oder innergemeinschaftliche Lieferung. Das Bundesfinanzministerium bestimmt nun in einem ausführlichen Erlass, dass ab sofort (in allen noch offenen Fällen) die Steuerbefreiung, die den Vorsteuerabzug ausschließt, vorrangig ist vor einer Befreiung, die an sich nicht zum Verlust des Vorsteuerabzugs führt. Der Vorsteuerabzug für die bezogenen Eingangsumsätze ist für die betreffenden steuerfreien Umsätze also stets ausgeschlossen. Im Fall der Blindenwerkstatt ist der Vorsteuerabzug sowohl ausgeschlossen, wenn die bezogenen Lieferungen oder Leistungen für Lieferungen im Inland verwendet werden wie für Ausfuhrlieferungen oder innergemeinschaftliche Lieferungen.Für Unternehmer mit steuerfreien Umsätzen können sich daher nun Einschränkungen beim Vorsteuerabzug ergeben.



Ausschluss
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Vorsteuerabzug

Haftungshinweis:
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