03.05.2011

Geschäftsführender Komplementär einer KG kann unselbständig sein

Der geschäftsführende Komplementär einer Kommanditgesellschaft (KG) kann seine Tätigkeit umsatzsteuerlich auch nichtselbständig ausüben. Seine Vergütung ist dann nicht umsatzsteuerpflichtig. Die Finanzverwaltung hat sich damit einem Urteil des Bundefinanzhofs angeschlossen. Danach hängt es von den vertraglichen Regelungen im Einzelfall ab, ob der geschäftsführende Komplementär umsatzsteuerlich Unternehmer ist, und seine Vergütung daher umsatzsteuerpflichtig ist.Für eine Unselbständigkeit kann es sprechen, wenn der geschäftsführende Komplementär aufgrund eines Anstellungsvertrages tätig ist und ihm die Kommanditisten oder ein Verwaltungsrat Weisungen erteilen können, was nicht ausdrücklich vereinbart sein muss. Der Umstand, dass die Arbeitsvergütung einkommensteuerlich kein Arbeitslohn ist, sondern zu Einkünften aus Gewerbebetrieb gehört, ist für die Umsatzsteuer unerheblich.Bislang war die Finanzverwaltung der Auffassung, der geschäftsführende Komplementär einer aus natürlichen Personen bestehenden KG sei umsatzsteuerlich selbständig (also Unternehmer, dessen Vergütung umsatzsteuerpflichtig ist), auch wenn er nach dem Gesellschaftsvertrag Weisungen der Gesellschafter unterworden ist.Die neuen Grundsätze gelten auch für andere geschäftsführende Gesellschafter von Personengesellschaften. Bei Weisungsgebundenheit sind sie grundsätzlich nicht Unternehmer.Für vor dem 1.7.2011 ausgeführte Umsätze wird es nicht beanstandet, wenn die Tätigkeit als selbständig und damit als umsatzsteuerpflichtig behandelt wird.



Geschäftsführer
Komplementär
Unternehmer
Weisungsgebundenheit

Haftungshinweis:
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