04.05.2011

Gebühr für verbindliche Auskunft nicht verfassungswidrig

Steuerzahler können über die steuerliche Behandlung künftiger Sachverhalte eine verbindliche Auskunft vom Finanzamt verlangen, wenn daran ein besonderes Interesse besteht. Durch das Jahressteuergesetz 2007 wurde eine Gebühr für die verbindliche Auskunft eingeführt. Ihre Höhe richtet sich nach dem Gegenstandswert, also nach den steuerlichen Auswirkungen. Es kann auch eine Zeitgebühr festgelegt werden (50 € je angefangene halbe Stunde).Es ist geltend gemacht worden, die Festlegung der Gebühr sei verfassungswidrig. Begründet wurde dies unter anderem damit, dass der Staat für die Kompliziertheit des Steuerrechts verantwortlich sei, nicht der Steuerzahler.Der Bundesfinanzhof hält in zwei Entscheidungen die Gebühr für verfassungsmäßig. Die Gebühr sei gerechtfertigt, weil der Steuerzahler durch die verbindliche Auskunft Rechtssicherheit für Gestaltungen erhalte. Der Finanzverwaltung entstehe durch die Erteilung der Auskunft ein unter Umständen erheblicher Arbeitsaufwand und ein Risiko aufgrund der Bindungswirkung. Das Finanzamt sei nicht verpflichtet, die Vorteile der Auskunft ohne Gegenleistung zur Verfügung zu stellen.Auch die Höhe der Gebühr ist nach den Entscheidungen nicht zu beanstanden. Es sei sachgerecht sie nach dem Gegenstandswert auszurichten.



Gebühr
verbindliche Auskunft

Haftungshinweis:
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