05.05.2011

Entwurf des Umwandlungssteuererlasses liegt vor

Nach dem zivilrechtlichen Umwandlungsgesetz sind Umwandlung der Rechtsform von Unternehmen und bestimmte Umstrukturierungen im Wege einer Gesamtrechtsnachfolge möglich. Eine Einzelübertragung der Wirtschaftsgüter auf den neuen Rechtsträger (in der Regel eine GmbH, AG, OHG, KG, GmbH & Co. KG) ist dann nicht erforderlich, was eine große Erleichterung sein kann. Im Wege der Umwandlung sind unter anderem möglich: • Umwandlung einer GmbH in eine OHG, KG oder GmbH & Co. KG oder umgekehrt • Übertragung von Unternehmensteilen auf andere Gesellschaften, an denen das Unternehmen selbst oder seine Gesellschafter beteiligt werden (Spaltung oder Ausgliederung)Daneben sind einige Umwandlungen auch im Wege der Einzelrechtsnachfolge möglich, insbesondere die Einbringung von Betrieben, Teilbetrieben oder Anteilen an einer unternehmerischen Personengesellschaft in eine GmbH, AG, oder in eine Personengesellschaft (z.B. OHG, KG, GmbH & Co. KG, Partnerschaftsgesellschaft oder Sozietät von Freiberuflern).Die genannten Umwandlungen führen steuerlich in der Regel zur Gewinnrealisierung sowohl bei dem Unternehmen (Gesellschaft), ggf. auch bei den Inhabern (Gesellschaftern), da es sich um Veräußerungen handelt. Nach dem Umwandlungssteuergesetz können diese Umwandlungen unter bestimmten Voraussetzungen aber ohne Versteuerung stiller Reserven durchgeführt werden, wahlweise aber auch unter ganzer oder teilweiser Aufdeckung der stillen Reserven. Ferner können Anteile an einer Kapitalgesellschaft in eine andere Kapitalgesellschaft gegen Anteile an der aufnehmenden Gesellschaft eingebracht werden, ebenfalls unter Inanspruchnahme der steuerlichen Vergünstigungen.Das Umwandlungssteuergesetz wurde im Jahre 2006 erheblich geändert. Die Finanzverwaltung hat nun den lang erwarteten neuen Erlass zum Umwandlungssteuergesetz als Entwurf bekannt gemacht und den Verbänden zur Stellungnahme vorgelegt. Die endgültige Fassung des Erlasses soll im zweiten Halbjahr 2011 veröffentlicht werden. Für Unternehmen ist nun bereits auf Grundlage des Entwurfs eine Planung von Umstrukturierungen weitgehend auf gesicherter Grundlage möglich, z.B., wenn noch eine rückwirkende Umwandlung zum 1.1.2011 geplant ist. Handelsrechtlich erspart dies eine prüfungspflichtige Sacheinlage.So erkennt die Finanzverwaltung eine begünstigte Sacheinlage in eine GmbH auch dann an, wenn sie neben einer Bareinlage in Form eines Aufgeldes geleistet wird, sie folgt damit dem Bundesfinanzhof.Eine begünstigte Sacheinlage in eine Personengesellschaft ist auch nach neuem Recht gegeben, wenn Teile des Unternehmens zivilrechtlich nicht auf die Gesellschaft übergehen sondern Sonderbetriebsvermögen des Einbringenden werden; hierzu gab es gegenteilige Meinungen.



Entwurf
Umwandlungssteuererlass

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