09.05.2011

Beiträge zu Auslandsrenten

Personen, die Renten von ausländischen Rentenversicherungsträgern aus anderen EU-Staaten oder Drittstaaten beziehen, müssen hierfür ab dem 1.7.2011 auch Beiträge zur Kranken- und Pflegeversicherung zahlen. Betroffen sind Grenzgänger mit Wohnsitz in Deutschland. Für die Bemessung des Beitrags gilt die Hälfte des allgemeinen Beitragssatzes von 14, 6 % = 7,3 %.



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Haftungshinweis:
Dieser Beitrag ist nach bestem Wissen zusammengestellt. Eine Haftung kann trotz sorgfältiger Bearbeitung nicht übernommen werden. Zu dem behandelten Thema wird gerne weitere Auskunft erteilt.


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