Ein Geschäftsführer einer GmbH kann sein Amt grundsätzlich jederzeit niederlegen, auch wenn es dazu keinen wichtigen Grund gibt. Der Geschäftsführer soll nicht gezwungen sein, die Verantwortung und das Haftungsrisiko unter unzumutbaren Bedingungen zu tragen. Die Amtsniederlegung durch den alleinigen Gesellschafter-Geschäftsführer einer GmbH kann jedoch rechtsmissbräuchlich und unwirksam sein, wenn er nicht zugleich einen neuen Geschäftsführer bestellt. Das Interesse des Rechtsverkehrs an einer handlungsfähigen GmbH erfordert dies.
Das Amt des Geschäftsführers einer GmbH kann auch im Wege der Abberufung durch die Gesellschafterversammlung beendet werden. Beruft sich jedoch der alleinige Gesellschafter-Geschäftsführer auf diesem Wege ab, kann dies genauso missbräuchlich und unwirksam sein wie die Amtsniederlegung, so das Oberlandesgericht München.