Spenden, Sachspenden und Mitgliedsbeiträge an gemeinnützige Vereine und andere gemeinnützige Einrichtungen sowie an politische Parteien und Wählervereinigungen können unter bestimmten Voraussetzungen als Sonderausgaben abgesetzt werden. Voraussetzung des Abzugs ist eine Bescheinigung des Vereins oder der anderen Einrichtung über die Höhe der Zahlungen bzw. Sachzuwendungen. Die Bescheinigung ist nach einem amtlich vorgeschriebenen Vordruck auszustellen. Derartige Vordrucke für die verschiedenen Arten von Zuwendungen hat die Finanzverwaltung Ende des Jahres 2007 bekanntgemacht. Zu Zweifelsfragen bei Verwendung der Vordrucke nimmt ein neuer ausführlicher Erlass Stellung. Hieraus ergibt sich unter anderem:
Die Bescheinigung ist von der jeweiligen Einrichtung selbst anhand des amtlichen Vordrucks herzustellen. Es müssen nur die Angaben aus dem jeweils einschlägigen Vordruck übernommen werden, die für die jeweilige Einrichtung einschlägig sind.
Wortwahl und Reihenfolge der Textpassagen aus dem amtlichen Muster sind beizubehalten. Umformulierungen sind unzulässig. Zusätze sind nur in bestimmten Fällen zulässig.
Bei der optischen Gestaltung können einzelne Textpasssagen durch Einrahmungen oder vorangestellte Ankreuzkästchen hervorgehoben werden.
Danksagungen oder Werbung für die Ziele der jeweiligen Einrichtung sind unzulässig. Derartige Texte dürfen jedoch auf der Rückseite der Bestätigung angebracht werden.
Sammelbestätigungen über mehrere Geldzuwendungen (Mitgliedsbeiträge oder Geldspenden) sind unter Beachtung bestimmter Formalien zulässig.
Der zugewendete Betrag ist sowohl in Ziffern als auch in Buchstaben anzugeben. Es genügt die Buchstabenbenennung der einzelnen Ziffern. Der Betrag von 1246 € kann z.B. in Buchstaben angegeben werden als „eins – zwei – vier – sechs“. Es ist sicherzustellen, dass keine Angaben hinzugefügt werden können.
Für die Bescheinigung von Sachspenden sind Besonderheiten zu beachten.
Vereine und andere Einrichtungen, die derartige Zuwendungsbescheinigungen ausstellen dürfen, sollten prüfen lassen, ob die von ihnen ausgestellten Bescheinigungen den Anforderungen der Finanzverwaltung genügen.