31.03.2011

Spenden für Opfer in Japan

Zuwendungen für die Opfer der Erd- und Seebebenkatastrophe in Japan können als Betriebsausgaben, Arbeitslohn oder Spenden abgezogen werden. Die Finanzverwaltung hat in einem Schreiben die Voraussetzungen hierfür erläutert. Hieraus ergibt sich u. a.:Unternehmer können Sponsoring-Maßnahmen, unentgeltliche Leistungen an Geschäftspartner oder Zuwendungen von Wirtschaftsgütern oder sonstige betriebliche Nutzungen und Leistungen (nicht hingegen Geld) aus inländischem Betriebsvermögen an durch die Naturkatastrophe geschädigte Unternehmen als Betriebsausgabe abziehen.Beihilfen und Unterstützungen des Arbeitgebers an von der Naturkatastrophe betroffene Arbeitnehmer sind bei diesen bis zu 600 € je Kalenderjahr, bei besonderen Notfällen in voller Höhe steuerfrei.Verzichten Arbeitnehmer auf die Auszahlung von Arbeitslohn, sind diese Lohnteile nicht steuerpflichtig. Voraussetzung ist, dass die Lohnteile zugunsten einer Beihilfe des Arbeitgebers für betroffene Arbeitnehmer oder zugunsten einer Zahlung des Arbeitgebers auf ein Spendenkonto verwendet werden. Der Lohnverzicht ist in den Lohnkonten der Arbeitnehmer zu verzeichnen. Das Sozialversicherungsrecht sieht für Arbeitslohnspenden im Ausland keine Freistellung von der Beitragspflicht vor.Spenden dienen der Förderung mildtätiger Zwecke und sind steuerbegünstigt. Bei Einzahlung auf eines der hierfür eingerichteten Sonderkonten gilt ein vereinfachter Spendennachweis durch Einzahlungsbeleg oder Buchungsbestätigung, bei Online-Banking durch PC-Ausdruck. Derartige Spenden werden unabhängig von der Höhe anerkannt.Auch Spenden an Vereine, die keine mildtätigen Zwecke verfolgen, sind steuerbegünstigt, wenn das Spendenkonto als Treuhandkonto geführt wird. Die Zuwendungen müssen anschließend an eine gemeinnützige Körperschaft oder eine inländische juristische Person des öffentlichen Rechts bzw. eine inländische öffentliche Dienststelle weitergeleitet werden. Die Regelungen gelten vom 11.3. bis 31.12.2011.



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BMF v. 24.3.2011, IV C 4 – S 2223/07/0015 : 005, DStR 2011 S. 627
Haftungshinweis:
Dieser Beitrag ist nach bestem Wissen zusammengestellt. Eine Haftung kann trotz sorgfältiger Bearbeitung nicht übernommen werden. Zu dem behandelten Thema wird gerne weitere Auskunft erteilt.


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