17.05.2011

Verzicht auf Steuerfreiheit für Vermietung

Die Vermietung von Grundstücken und Gebäudeteilen ist umsatzsteuerfrei. Der Vermieter hat daher aus den bezogenen Vorumsätzen, z.B. den Baukosten, keinen Vorsteuerabzug. Durch Option zur Umsatzsteuer kann sich der Vermieter jedoch den Vorsteuerabzug eröffnen. Die Option ist in der Regel nur zulässig, wenn der Mieter Unternehmer ist und soweit er die gemieteten Räume ausschließlich für Umsätze nutzt, die den Vorsteuerabzug nicht ausschließen (in der Regel also für steuerpflichtige Umsätze). Manchmal werden die Räume nur teilweise für Zwecke genutzt, die eine Option zur Umsatzsteuer für den Vermieter ermöglichen. Dies kann zeitlich der Fall sein, z.B. zeitweise Nutzung für steuerpflichtige, zeitweise für steuerfreie Zwecke, als auch räumlich, Nutzung nur einiger der vermieteten Räume für steuerpflichtige Zwecke.

Auch wenn die vermieteten Räume räumlich oder zeitlich nur teilweise für Zwecke genutzt werde, die zum Vorsteuerabzug berechtigen, kann eine Option zur Umsatzsteuerpflicht zulässig sein, wenn auch nur entsprechend zeitanteilig oder flächenanteilig. Dies ist auch möglich, wenn die Räume aufgrund eines Vertrages nur an einen Mieter überlassen sind. Eine Verfügung der Oberfinanzdirektion Karlsruhe führt im Einzelnen aus, unter welchen Voraussetzungen die Option zulässig ist.



Option
Steierbefreiung
Steuerpflicht
Vermietung

Haftungshinweis:
Dieser Beitrag ist nach bestem Wissen zusammengestellt. Eine Haftung kann trotz sorgfältiger Bearbeitung nicht übernommen werden. Zu dem behandelten Thema wird gerne weitere Auskunft erteilt.


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