18.05.2011

Abzug von Reisekosten bei einem Sprachkurs im Ausland

Die mit einer beruflichen Fortbildung verbundenen Reisekosten können als Werbungskosten in voller Höhe abgezogen werden, wenn die Reise ausschließlich oder nahezu ausschließlich der beruflichen Sphäre zuzuordnen ist. Bei auch privater Mitveranlassung sind die Kosten aufzuteilen, wobei nur der beruflich veranlasste Teil steuerlich berücksichtigt wird. Die Aufteilung erfolgt entsprechend dem Verhältnis der beruflichen und privaten Zeitanteile zueinander.

Der Bundesfinanzhof hat nun entschieden, dass die Wahl eines Sprachkurses im Ausland regelmäßig privat veranlasst ist. Bei den Reisekosten kann auch ein anderer als der zeitliche Aufteilungsmaßstab in Betracht kommen, wenn die beruflichen und privaten Veranlassungsbeiträge nicht zeitlich nacheinander, sondern gleichzeitig verwirklicht werden. In einem derartigen Fall ist ein hälftiger Abzug sämtlicher mit der Reise verbundener Kosten möglich.



Aufteilungsmaßstab
Ausland
Sprachreise
Werbungskosten

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