20.05.2011

Keine Bindung des Finanzamts an unverbindliche Auskunft

Erteilt das Finanzamt zur steuerlichen Behandlung eines Sachverhalts eine unverbindliche Auskunft, ist es hieran nicht gebunden. Es kann bei einer Änderung der Rechtslage z.B. erstmalig Umsatzsteuer für bestimmte Umsätze festsetzen, obwohl es diese zunächst als umsatzsteuerfrei behandelt hat. Es liegt darin kein Verstoß gegen den Grundsatz von Treu und Glauben. Danach hat im konkreten Steuerrechtsverhältnis jeder auf die berechtigten Belange des angemessen Rücksicht zu nehmen und darf sich mit seinem früheren Verhalten, auf das der andere vertraut und aufgrund dessen er in irreparabler Weise disponiert hat, nicht in Widerspruch setzen. Ein derartiger Vertrauenstatbestand wird nur bei einer verbindlichen Auskunft oder aufgrund eines anderweitigen früheren Verhaltens des Finanzamts geschaffen, hat der Bundesfinanzhof in einem neuen Urteil ausgeführt.



Bindung
Finanzamt
Treu und Glauben
unverbindliche Auskunft
Vertrauenstatbestand

Haftungshinweis:
Dieser Beitrag ist nach bestem Wissen zusammengestellt. Eine Haftung kann trotz sorgfältiger Bearbeitung nicht übernommen werden. Zu dem behandelten Thema wird gerne weitere Auskunft erteilt.


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