In Deutschland gilt für sämtliche Lieferungen, Einfuhren und innergemeinschaftliche Erwerbe von Pferden (einschließlich reinrassiger Zuchttiere, ausgenommen Wildpferde) der ermäßigte Umsatzsteuersatz von 7 %. Diese Regelung verstößt gegen das EU-Recht. Danach findet der ermäßigte Steuersatz nur Anwendung, wenn das Pferd im Hinblick auf seine Schlachtung geliefert wird, um für die Zubereitung von Nahrungs- oder Futtermitteln verwendet zu werden. (Europäischer Gerichtshof)