24.05.2011

Nachweise für Spenden an ausländische Organisationen

Spenden an ausländische gemeinnützige Organisationen in einem anderen Staat der EU oder des Europäischen Wirtschaftsraums können aufgrund einer Entscheidung des Europäischen Gerichtshofs aus dem Jahr 2009 und einer darauf erfolgten Gesetzesänderung nun als Sonderausgaben abgezogen werden. Die Zuwendungsempfänger müssen bestimmte Voraussetzungen erfüllen, entsprechend denen, die für inländische Einrichtungen gelten. Sie müssen nach der Satzung, dem Stiftungsgeschäft oder der sonstigen Verfassung und nach der tatsächlichen Geschäftsführung ausschließlich und unmittelbar gemeinnützigen, mildtätigen oder kirchlichen Zwecken dienen.

Für den Spendenabzug hat der inländische Spender gegenüber dem für ihn zuständigen Finanzamt nachzuweisen, dass der ausländische Zuwendungsempfänger die deutschen gemeinnützig-keitsrechtlichen Vorgaben erfüllt. Hierzu hat er geeignete Belege vorzulegen, Dies sind nach den Vorgaben der Finanzverwaltung insbesondere Satzung, Tätigkeitsbericht, Aufstellung der Einnahmen und Ausgaben, Kassenbericht, Vermögensübersicht mit Nachweisen über die Bildung und Entwicklung der Rücklagen, Aufzeichnung über die Vereinnahmung von Zuwendungen und deren zweckgerechte Verwendung, Vorstandsprotokolle. Bescheinigungen über Zuwendungen von nicht im Inland steuerpflichtigen Organisationen reichen als alleiniger Nachweis nicht aus.



Ausland
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Nachweise
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Spendenempfänger
BMF v. 16.5.2011, IV C 4 - S 2223/07/0005 :008
Haftungshinweis:
Dieser Beitrag ist nach bestem Wissen zusammengestellt. Eine Haftung kann trotz sorgfältiger Bearbeitung nicht übernommen werden. Zu dem behandelten Thema wird gerne weitere Auskunft erteilt.


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