25.05.2011

In unvollständiger Rechnung unberechtigt ausgewiesene Umsatzsteuer

Ein Unternehmer gab in Rechnungen zwar keinen Lieferzeitpunkt und keine fortlaufende Rechnungsnummern an, machte aber alle sonstigen gesetzlich vorgeschrieben Angaben. Die Rechnungsempfängerin verwendete die Rechnungen zum Vorsteuerabzug, obwohl die Lieferungen nicht ausgeführt wurden. Das Finanzamt setzte Umsatzsteuer in der ausgewiesenen Höhe fest, da er diese unberechtigt ausgewiesen habe. Der Unternehmer war der Auffassung, eine solche Rechnung berechtige nicht zum Vorsteuerabzug und er dürfe deshalb nicht für die Umsatzsteuer in Anspruch genommen werden. Das Finanzgericht gab ihm zwar Recht, der Bundesfinanzhof entschied jedoch zu seinen Ungunsten.

Nach der gesetzlichen Regelung schulde ein Unternehmer den in einer Rechnung ausgewiesenen Betrag, auch wenn er eine Lieferung oder Leistung nicht ausführt. Dies gelte auch für Rechnungen, die nicht alle gesetzlich vorgegebenen Angaben enthalten. Zweck der Regelung sei es, Missbräuche durch Ausstellung von Rechnungen mit offenem Steuerausweis zu verhindern. Zur Gefährdung des Steueraufkommens genüge dabei ein Abrechnungsdokument, das die elementaren Merkmale einer Rechnung aufweise oder den Schein einer solchen erwecke und den Empfänger zum Vorsteuerabzug verleite. Die Regelung könne ansonsten ihren gesetzgeberischen Zweck, Missbräuche zu vereiteln, nicht erfüllen, wenn sich Rechnungsaussteller durch Weglassen auch nur eines Rechnungsmerkmals ihrer Inanspruchnahme entziehen könnten.



Missbrauch
Rechnung
Rechnungsangaben
unberechtigter Steuerausweis
BFH v. 17.2.2011, V R 39/09
Haftungshinweis:
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