30.05.2011

Änderung des Umwandlungsrechts

Der Bundestag hat Änderungen des Umwandlungsgesetzes beschlossen, die überwiegend auf Vorgaben einer EU-Richtlinie beruhen.Wie sich aus einer Pressemitteilung des Bundesjustizministeriums ergibt, handelt es sich im Wesentlichen um Folgendes:• Weitere Vereinfachung der Vorbereitung der Hauptversammlung, die über die Umwandlungsmaßnahme beschließen soll: Bereitstellung von Unterlagen zur Unterrichtung der Aktionäre auf elektronischem Wege und die Möglichkeit, auf eine gesonderte Zwischenbilanz zu verzichten.• Verschmelzung einer 100%igen Tochtergesellschaft auf die Muttergesellschaft: In weitergehendem Maße als bislang kann auf einen Hauptversammlungsbeschluss verzichtet werden.• Verschmelzung einer 90%igen Tochtergesellschaft auf die Muttergesellschaft: Hier ist eine Modifizierung des sogenannten "Squeeze-out" (Ausschluss von Minderheitsaktionären) vorgesehen. Außerhalb dieser Konstellation bleibt das System des Ausschlusses von Minderheitsaktionären unverändert.• Prüfungen nach dem Umwandlungsgesetz und dem Aktiengesetz können durch dieselben Sachverständigen durchgeführt werden.• Verschmelzung einer GmbH: Klarstellung, dass die Aktualisierung der Gesellschafterliste in den Händen des Notars liegt und keine zusätzliche Pflicht der Geschäftsführer besteht.



Hauptversammlung
Umwandlungen
Umwandlungsgrecht
Verschmelzung
Pressemitteillung des BMJ v. 27.5.2011
Haftungshinweis:
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