31.05.2011

Zeitaufwand für Pflege der Eltern keine außergewöhnliche Belastung

Ein Sohn war vom Gericht als ehrenamtlicher Betreuer seiner an Demenz erkrankten Mutter eingesetzt worden. In seiner Einkommensteuererklärung machte er den Zeitaufwand für die Betreuung als außergewöhnliche Belastung geltend, wobei er für jede Stunde fiktiv einen Wert von 10,00 € (insgesamt 2.500 €) ansetzte. Das Finanzamt erkannte den Betreuungsaufwand nicht als außergewöhnliche Belastung an.Auch die Klage des Sohnes vor dem Hessischen Finanzgericht hatte keinen Erfolg. Das Gericht entschied in Anlehnung an die Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs, dass als außergewöhnliche Belastungen nur Geldausgaben und die Hingabe bzw. Zuwendung von Sachwerten berücksichtigt werden können. Nicht anerkannt werden ein bloßer Verdienstausfall oder entgangene Einnahmen, da es in diesen Fällen an tatsächlichen Aufwendungen fehlt. Dementsprechend konnte auch der fiktive Betreuungsaufwand bei dem Sohn nicht berücksichtigt werden.



Aufwendungen
außergewöhnliche Belastungen
Betreuung
fiktive Kosten
Pflege
Hessisches FG v.11.3.2011, 11 K 1850/10
Haftungshinweis:
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