Die Aufwendungen für ein Arbeitszimmer werden nur noch als Betriebsausgaben oder Werbungskosten anerkannt, wenn es den Mittelpunkt der beruflichen/betrieblichen Tätigkeit bildet (voller Abzug) oder kein anderer Arbeitsplatz zur Verfügung steht (begrenzter Abzug bis höchstens 1.250 €). Wird der Raum zu mehr als 10 % privat genutzt, werden die Aufwendungen insgesamt nicht berücksichtigt. Sie werden der privaten Lebensführung zugerechnet. Eine Aufteilung der Aufwendungen entsprechend der Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs zu gemischt veranlassten Reisen kommt nicht in Betracht, da diese sich von den Aufwendungen der privaten Lebensführung unterscheiden. Dies ergibt sich aus einem Urteil des Finanzgerichts Baden-Württemberg. Danach scheitert eine Aufteilung auch bereits daran, dass eine klare und eindeutige Abgrenzbarkeit der Aufwendungen nicht gegeben ist.