03.06.2011

Kündigungsrecht des Vermieters bei fortlaufend unpünktlicher Mietzahlung

In einem Mietvertrag für ein Einfamilienhaus war als Fälligkeitszeitpunkt für die Miete jeweils der 3. Werktag eines Monats festgelegt. Der Mieter entrichtete die Miete seit Mai 2007 erst zur Monatsmitte oder noch später und setzte dies auch nach Abmahnungen der Vermieterin im Oktober und Dezember 2008 fort. Daraufhin erklärte die Vermieterin wiederholt die Kündigung des Mietverhältnisses und erhob Räumungsklage gegen den Mieter.Der Bundesgerichtshof hat nun entschieden, dass die andauernde und trotz wiederholter Abmahnung des Vermieters fortgesetzte verspätete Entrichtung der Mietzahlung durch den Mieter eine so gravierende Pflichtverletzung darstellt, dass sie eine Kündigung aus wichtigem Grund rechtfertigt. Dies gelte auch dann, wenn dem Mieter (nur) Fahrlässigkeit zur Last fällt, weil er aufgrund eines vermeidbaren Irrtums davon ausgeht, dass er die Miete erst zur Monatsmitte zahlen müsse.



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BGH v. 1.6.2011, VIII ZR 91/10
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