06.06.2011

Photovoltaikanlage auf dem Dach eines Einzelhandelsgeschäftes

Der Inhaber eines Einzelhandelsgeschäftes unterhielt auf dem Dach des Hauses, in dem sich das Ladenlokal befand, eine Photovoltaikanlage. Den gewonnenen Strom verkaufte er einem Energieversorgungsunternehmen. Streitig war, ob die Photovoltaikanlage und der Einzelhandel ein einziger Gewerbebetrieb waren oder zwei selbständige Betriebe.

Das Schleswig-Holsteinische Finanzgericht entschied, es handele sich um zwei selbständige Betriebe. Grundsätzlich kommt es auf die Verhältnisse im Einzelfall an, ob unterschiedliche gewerbliche Betätigungen eines Unternehmers ein oder mehrere Betriebe sind. Im Streitfall sprachen nach Ansicht des Gerichts die Umstände für zwei selbständige Betriebe, so die Ungleichartigkeit der Betätigungen.

Hinweis: Es hängt vom Einzelfall ab, ob ein Betrieb oder mehrere selbständige Betriebe steuerlich günstiger sind. Im Streitfall war die Annahme selbständiger Betriebe von Nachteil, weil der Unternehmer Verluste aus der Photovoltaikanlage mit Gewinnen seines Einzelhandels bei der Gewerbesteuer verrechnet haben wollte.

Die Annahme mehrerer Betriebe kann z.B. vorteilhaft sein, um die gewerbesteuerlichen Freibeträge mehrfach zu nutzen. Ferner können sich Vorteile ergeben beim Investitionsabzugsbetrag hinsicht­lich der Betriebsgrößenmerkmale.



Eizelhandelsgeschäft
Gwerbebetrieb
Photovoltaikanlage
Schleswig-Holsteinisches FG v. 22.9.2010, 2 K 287/07 (BFH: X R 36/10), DStRE 2011 S. 622
Haftungshinweis:
Dieser Beitrag ist nach bestem Wissen zusammengestellt. Eine Haftung kann trotz sorgfältiger Bearbeitung nicht übernommen werden. Zu dem behandelten Thema wird gerne weitere Auskunft erteilt.


Zurück