06.06.2011

Gesetzentwurf zu steuerlichen Änderungen

Eine Richtlinie der EU über die Amtshilfe zwischen EU-Staaten bei Beitreibung bestimmter Steuern und Abgaben wird in innerstaatliches Recht überführt. Das bisherige EG-Beitreibungsgesetz von 1985 wird hierdurch ersetzt werden. Die Amtshilfe soll ausgeweitet und wirksamer ausgestaltet werden, ebenso der Informationsaustausch. Die bisherige Beschränkung der Amtshilfe auf bestimmte Steuern und Abgaben wird aufgegeben werden, die Amtshilfe soll für sämtliche Steuern und Abgaben ermöglicht werden.

Daneben sieht der Gesetzentwurf eine Reihe steuerlicher Änderungen des innerstaatlichen Recht vor. Es handelt sich um verschiedene Vorhaben, die meist in keinem Zusammenhang zu einander stehen. Unter Anderem ist geplant:

Der elektronische Lohnsteuerabzug soll mit Wirkung ab 2012 im Detail geregelt werden.

Der Katalog der freiwilligen Dienste eines Kindes, während dessen Dauer Anspruch auf Kindergeld oder Kinderfreibetrag bestehen kann, soll erweitert werden um den neuen internationalen Jugendfreiwilligendienst (rückwirkend ab dem 1.1.2011).

Die Nachzahlung von Eigenbeiträgen für eine Riesterrente soll in bestimmten Fällen zugelassen werden, in denen Riestersparer irrtümlich glaubten, nicht zu Eigenbeiträgen verpflichtet zu sein.

Die Kirchensteuer auf Kapitalerträge, die unter die Abgeltungsteuer fallen, soll künftig automatisiert durch die Banken erhoben werden. Die bisherige Wahl zwischen Abzug durch die Bank und Aufnahme der Erträge in die Einkommensteuererklärung soll wegfallen.

Bei der Körperschaftsteuer soll die sog. Sanierungsklausel bim Mantelkauf wegen Beanstandung durch die EU-Kommission aufgehoben werden.

Bei der Erbschaft- und Schenkungsteuer sollen Beschenkte und Erben mit Wohnsitz in einem anderen EU-Staat die Möglichkeit erhalten, sich wie Steuerinländer behandeln zu lassen. Dies führt unter anderem dazu, dass sie statt des Freibetrags von 20.000 € die vollen Freibeträge erhalten (also je nach Verwandtschaftsverhältnis zum Schenker oder Erblasser z.B. 400.000 € für Kinder oder 500.000 € für Ehegatten). Andererseits unterliegt nach der Option dann der gesamte Erwerb der inländischen Erbschaft oder Schenkungsteuer (also auch im Ausland belegenes Vermögen).

Versagung der Arbeitnehmer-Sparzulage bei bestimmten „missbräuchlichen“ Inanspruchnahmen für bestimmte Immobilienvertriebsmodelle.



elektronischer Lohnsteuerabzug
Kindergeld
Mantelkauf
Riesterrente
Steueränderungen
Entwurf eines Gesetzes zur Umsetzung der Beitreibungsrichtlinie sowie zur Änderung steuerlicher Vorschriften; vgl. z.B. Hörster in NWB 2011 S. 1690; vgl. ferner DB Heft 19 S. M 15; DStR Heft 20-21 S. V
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