Die Aufwendungen wegen Pflegbedürftigkeit können ebenso wie Krankheitskosten als außergewöhnliche Belastung berücksichtigt werden. Hierbei ist Voraussetzung, dass sie von dem Pflegebedürftigen endgültig selbst getragen werden. Erhält er Leistungen der gesetzlichen Pflegversicherung und einer privaten Pflegeversicherung werden diese angerechnet. Berücksichtigt werden nur die Aufwendungen, die die erhaltenen Zahlungen übersteigen. (Bundesfinanzhof)