07.06.2011

Selbst getragene Pflegekosten als außergewöhnliche Belastungen abziehbar

Die Aufwendungen wegen Pflegbedürftigkeit können ebenso wie Krankheitskosten als außergewöhnliche Belastung berücksichtigt werden. Hierbei ist Voraussetzung, dass sie von dem Pflegebedürftigen endgültig selbst getragen werden. Erhält er Leistungen der gesetzlichen Pflegversicherung und einer privaten Pflegeversicherung werden diese angerechnet. Berücksichtigt werden nur die Aufwendungen, die die erhaltenen Zahlungen übersteigen. (Bundesfinanzhof)



Anrechnung
außergewöhnliche Belastungen
Leistungen
Pflegekosten
Pflegeversicherung
BFH v. 14.4.2011, VI R 8/10
Haftungshinweis:
Dieser Beitrag ist nach bestem Wissen zusammengestellt. Eine Haftung kann trotz sorgfältiger Bearbeitung nicht übernommen werden. Zu dem behandelten Thema wird gerne weitere Auskunft erteilt.


Zurück