07.06.2011

Schuldnerobliegenheiten bei Insolvenz: Erbfall in der Wohlverhaltensphase

Der Insolvenzschuldner ist u.a. verpflichtet, die Hälfte des Vermögens, das er in einem Erbfall erwirbt, an den Treuhänder herauszugeben. Zu dem erworbenen Vermögen gehören neben einer Erbschaft auch ein Pflichtteilsanspruch und ein Anspruch aus einem Vermächtnis. Verzichtet der Schuldner auf das Erbe oder macht er die genannten Ansprüche nicht geltend, ist dies keine Obliegenheitsverpflichtung. Anderenfalls würde der höchstpersönliche Charakter dieser Entscheidungen unterlaufen, hat der Bundesgerichtshof bereits im Jahr 2009 entschieden. Die Restschuldbefreiung kann aus diesen Gründen nicht versagt werden.In einem neuen Beschluss hat er nun darüber entschieden, wann der Anspruch aus einem Vermächtnis abzutreten ist. Dies ist erst der Zeitpunkt, in dem das Vermächtnis angenommen wird. Der Schuldner kann also den Halbteilungsgrundsatz umgehen, indem er das Vermächtnis erst nach Ablauf der Wohlverhaltensphase annimmt. Dies muss nach Auffassung des Gerichts in Kauf genommen werden.Ergänzender Hinweis: Anders als bei einer Erbschaft, die mit dem Erbfall anfällt und nur innerhalb von sechs Wochen ausgeschlagen werden kann, muss der Vermächtnisnehmer gegenüber dem Erben die Annahme erklären. Hierfür besteht keine Frist, der Anspruch verjährt allerdings nun in drei Jahren (nach früherem Recht: 30 Jahre).



Abtretung
Insolvenzschuldner
Obliegenheitsverletzung
Vermächtnis
Zeitpunkt
BGH v. 10.3.2011, IX ZB 168/09
Haftungshinweis:
Dieser Beitrag ist nach bestem Wissen zusammengestellt. Eine Haftung kann trotz sorgfältiger Bearbeitung nicht übernommen werden. Zu dem behandelten Thema wird gerne weitere Auskunft erteilt.


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