Unternehmer müssen über bestimmte innergemeinschaftliche Umsätze sog. Zusammenfassende Meldungen (ZM) abgeben und an das Bundeszentralamt für Steuern (BZSt) übermitteln. Diese Verpflichtung gilt für:
Innergemeinschaftliche Warenlieferungen
Lieferungen im Rahmen innergemeinschaftlicher Dreiecksgeschäfte
Sonstige Leistungen, für die der in einem anderen EU-Staat ansässige Leistungsempfänger die Steuer schuldet. Voraussetzung ist dabei, dass der Leistungsort nach dem Sitz des Leistungsempfängers bestimmt wird.
Das BZSt weist hierzu darauf hin, dass die genannten Lieferungen und sonstigen Leistungen in einer gemeinsamen ZM gemeldet werden müssen. Dabei gilt für Meldezeiträume ab dem 1.7.2010 Folgendes:
Übermittelt der Unternehmer für innergemeinschaftliche Warenlieferungen und Lieferungen im Rahmen innergemeinschaftlicher Dreiecksgeschäfte eine monatliche ZM, nimmt er die innergemeinschaftlichen sonstigen Leistungen in die ZM für den letzten Monat des Kalendervierteljahres auf. Alternativ kann er die innergemeinschaftlichen sonstigen Leistungen auch in die ZM für den jeweiligen Kalendermonat aufnehmen.