09.06.2011

Hinweis zu Zusammenfassenden Meldungen

Unternehmer müssen über bestimmte innergemeinschaftliche Umsätze sog. Zusammenfassende Meldungen (ZM) abgeben und an das Bundeszentralamt für Steuern (BZSt) übermitteln. Diese Verpflichtung gilt für:

Das BZSt weist hierzu darauf hin, dass die genannten Lieferungen und sonstigen Leistungen in einer gemeinsamen ZM gemeldet werden müssen. Dabei gilt für Meldezeiträume ab dem 1.7.2010 Folgendes:

Übermittelt der Unternehmer für innergemeinschaftliche Warenlieferungen und Lieferungen im Rahmen innergemeinschaftlicher Dreiecksgeschäfte eine monatliche ZM, nimmt er die innergemeinschaftlichen sonstigen Leistungen in die ZM für den letzten Monat des Kalendervierteljahres auf. Alternativ kann er die innergemeinschaftlichen sonstigen Leistungen auch in die ZM für den jeweiligen Kalendermonat aufnehmen.



Angaben
Zusammenfassende Meldungen
Pressemitteilung des BZSt v. 3.6.2011
Haftungshinweis:
Dieser Beitrag ist nach bestem Wissen zusammengestellt. Eine Haftung kann trotz sorgfältiger Bearbeitung nicht übernommen werden. Zu dem behandelten Thema wird gerne weitere Auskunft erteilt.


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