10.06.2011

Vorzeitiger Abbruch einer eBay-Auktion

Ein Anbieter stellte am 23.8.2009 eine gebrauchte Digitalkamera nebst Zubehör bei eBay für sieben Tage zur Auktion ein. Am folgenden Tag beendete er das Angebot vorzeitig. Zu diesem Zeitpunkt war ein Bieter mit einem Gebot von 70,00 € der Höchstbietende. Er forderte vom Anbieter erfolglos Schadensersatz in Höhe der Differenz zwischen seinem Gebot und dem von ihm behaupteten Verkehrswert der Kamera nebst Zubehör. Der Anbieter lehnte dies ab und berief sich darauf, dass die Kamera ihm am 24.8.2009 gestohlen worden sei.Die Klage des Bieters war in allen Instanzen erfolglos. Der Bundesgerichtshof entschied, dass der Anbieter nach den AGB sowie den hierzu allgemein zugänglichen ergänzenden Hinweisen zur Rücknahme des Angebots berechtigt war. In den AGB heißt es:"Bei Ablauf der Auktion oder bei vorzeitiger Beendigung des Angebots durch den Anbieter kommt zwischen Anbieter und Höchstbietendem ein Vertrag über den Erwerb des Artikels zustande, es sei denn der Anbieter war gesetzlich dazu berechtigt, das Angebot zurückzunehmen und die vorliegenden Gebote zu streichen."In einem ergänzenden Hinweis auf der Website von eBay zum Auktionsablauf wird als Grund für eine vorzeitige Angebotsbeendigung unter anderem der Verlust des angebotenen Artikels genannt.Dem Bieter war danach bekannt, dass der Verkäufer nach den für die Auktion maßgeblichen "Spielregeln" berechtigt war, auch im Falle des Abhandenkommens durch Diebstahl sein Angebot vorzeitig zu beenden. Er hatte daher keinen Anspruch auf Schadensersatz



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Schadensersatz
BGH v. 8.6.2011, VIII ZR 305/10
Haftungshinweis:
Dieser Beitrag ist nach bestem Wissen zusammengestellt. Eine Haftung kann trotz sorgfältiger Bearbeitung nicht übernommen werden. Zu dem behandelten Thema wird gerne weitere Auskunft erteilt.


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