14.06.2011

Betriebsprüfung: Verzögerungsgeld bei Nichtvorlage von Unterlagen

Durch das Jahressteuergesetz 2009 wurde ein Verzögerungsgeld eingeführt. Dies kann vom Finanzamt u.a. festgesetzt werden, wenn ein Unternehmer seine Buchführung ins Ausland verlagert hat und bei einer Außenprüfung nicht fristgerecht vorlegt. Das Verzögerungsgeld kann in Höhe von 2.500 € bis 250.000 € erhoben werden.

Nach Auffassung des Finanzgerichts Schleswig-Holstein handelt es sich bei dem Verzögerungsgeld um ein Druckmittel eigener Art mit präventiver und repressiver Zielrichtung. Dies könne auch verhängt werden, wenn die angeforderten Unterlagen nach Ablauf der gesetzten Frist eingereicht werden. Die Festsetzung eines Verwarnungsgeldes hat danach nicht zur Voraussetzung, dass eine Buchführung ins Ausland verlagert wird.



Betriebsprüfung
Unterlagen
Verzögerungsgeld
Vorlage
FG Schleswig-Holstein v. 1.2.2011, 3 K 64/10
Haftungshinweis:
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