16.06.2011

Abgrenzung Land- und Forstwirtschaft vom Gewerbe - Übergangsregelung verlängert

Nach früherer Auffassung der Finanzverwaltung wurde ein Betrieb der Land- und Forstwirtschaft von einem Gewerbebetrieb beim Zukauf fremder Erzeugnisse u.a. anhand des daraus erzielten Umsatzes abgegrenzt (bis zu 30 % des Gesamtumsatzes = Betrieb der Land- und Forstwirtschaft). Hieran hält sie aufgrund eines Urteils des Bundesfinanzhofs nicht mehr fest. Danach entsteht neben einem landwirtschaftlichen Betrieb ein Gewerbebetrieb, wenn zugekaufte Produkte abgesetzt werden und der Nettoumsatzanteil aus den zugekauften Produkten ein Drittel des Nettogesamtumsatzes des Hofladens bzw. des Handelsgeschäfts oder 51.500 € nachhaltig übersteigt.

Die neuen Grundsätze sollten an sich ab dem Beginn des Wirtschaftsjahres 2011/2012 gelten. Sie sind bislang jedoch noch nicht in die Einkommensteuerrichtlinien (EStR) aufgenommen worden. Die Finanzverwaltung hat daher die Übergangsregelung bis zur Veröffentlichung der geänderten Richtlinien verlängert. Bis dahin können sich Land- und Forstwirte auf die alte Regelung berufen, wenn diese für sie günstiger ist. Sie gilt für alle Wirtschaftsjahre, die vor diesem Termin beginnen.



Abgrenzung
Gewerbebetrieb
Hofladen
Übergangsregelung
BMF v. 27.5.2011,IV D 4 - S 2230/11/10001; BMF v. 24.6.2010, IV D 4 - S 2230/09/10001, DStR 2010 S. 1382; BMF v. 18.1. 2010, IV D 4 - S 2230/09/10001, DB 2010 S. 248; BFH v. 25.3.2009, IV R 21/06, BStBl II 2010 S. 113
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