21.06.2011

Vorläufige Festsetzung der Grunderwerbsteuer

Die Grunderwerbsteuer bemisst sich in der Regel nach der Gegenleistung (Kaufpreis). In besonderen Fällen, z.B. bei Umwandlungen, wird jedoch als Bemessungsgrundlage der Grundbesitzwert nach dem Bewertungsgesetz (vgl. § 8 Abs. 2 GrESt) ermittelt. Dies wird als verfassungswidrig angesehen.

Die Finanzverwaltung erklärt nun die Grunderwerbsteuerbescheide nur noch bis zur Klärung der Frage, ob die Heranziehung der Grundbesitzwerte nach dem Bewertungsgesetz verfassungsmäßig ist, für vorläufig wegen der insoweit anhängigen Verfahren vor dem Bundesverfassungsgericht. Der weitere bisherige Vorläufigkeitsvermerk wegen anhängiger Verfahren vor dem Bundesfinanzhof ist weggefallen, da dieser ebenfalls das Bundesverfassungsgericht angerufen hat.

Hinweis: Der Vorläufigkeitsvermerk gilt damit nur für Ausnahmefälle. Nur bei diesen ist kein Einspruch erforderlich. In allen Fällen, in denen andere Einwendungen gegen die Festsetzung der Grunderwerbsteuer bestehen, müssen diese durch Einspruch erhoben werden.



Grunderwerbsteuerbescheide
Vorläufigkeitsvermerk
Gleich lautende Ländererlasse der obersten Finanzbehörden der Länder vom 17.6.2011
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