21.06.2011

Übertragung immaterieller Wirtschaftsgüter (z. B. Firmenwert, Kundenstamm)

Der Europäische Gerichtshof hatte im Oktober 2009 entschieden, dass die Übertragung von Lebensrückversicherungsverträgen eine Abtretung eines unkörperlichen Gegenstandes sei. Diese stelle eine sonstige Leistung und keine Lieferung dar.

Nach Auffassung der Finanzverwaltung hat dieses Urteil auch Auswirkungen auf die Übertragung anderer immaterieller Wirtschaftsgüter wie z. B. eines Firmenwerts oder eines Kundenstamms. Die Übertragung solcher immaterieller Wirtschaftsgüter ist danach ebenfalls eine sonstige Leistung.

Dies gilt in allen offenen Fällen. Aus Vereinfachungsgründen wird es jedoch nicht beanstandet, wenn der Unternehmer die Übertragung solcher immaterieller Wirtschaftsgüter, die vor dem 1.7. 2011 vorgenommen wird, als Lieferung behandelt.

Hinweis:

Die Unterscheidung zwischen Lieferung und sonstiger Leistung hat u.a. Bedeutung für den Zeitpunkt der Steuerentstehung, Steuerbefreiungen und den Steuersatz.



Firmenwert
immaerelle Wirtschaftsgüter
Übertragung
sonstige Leistung
Lieferung
BMF v. 8.6.2011, IV D 2 - S 7100/08/10009 :001
Haftungshinweis:
Dieser Beitrag ist nach bestem Wissen zusammengestellt. Eine Haftung kann trotz sorgfältiger Bearbeitung nicht übernommen werden. Zu dem behandelten Thema wird gerne weitere Auskunft erteilt.


Zurück