24.06.2011

Grunderwerbsteuer bei Anteilsvereinigung ist Betriebsausgabe

Vereinigen sich mehr als 95 % der Anteile an einer Gesellschaft, die Eigentümerin eines Grundstücks ist, in der Hand eines Gesellschafters, fällt Grunderwerbsteuer an. Eine mittelbare Vereinigung der Anteile, also über weitere Gesellschaften, genügt. Streitig war bisher, wie die Grunderwerbsteuer bei dem Erwerber der Anteile zu behandeln ist. Der Bundesfinanzhof hatte folgenden Fall zu entscheiden:

Eine AG brachte die Anteile an einer Tochtergesellschaften A, die ein Grundstück besaß, in eine andere Tochtergesellschaft B im Wege der Kapitalerhöhung ein. Die B war nun an der A-GmbH zu über 95% beteiligt. Es fiel daher für B Grunderwerbsteuer an.

Nach Meinung des Finanzamtes war die Grunderwerbsteuer als Anschaffungsnebenkosten für die durch Einbringung erhaltenen Anteile an der A-GmbH zu aktivieren, nicht als Betriebsausgabe abzusetzen. Dies entsprach auch einer in der Fachliteratur häufig vertretenen Meinung.

Der Bundesfinanzhof entschied dagegen, die Grunderwerbsteuer gehört nicht zu den Anschaffungskosten der hinzuerworbenen Anteile (deren Erwerb die Grunderwerbsteuer ausgelöst hat). Anschaffungskosten sind nur solche, die vom Unternehmer zwecks Erwerbs eines Vermögensgegenstandes aufgewendet werden. Es reicht nicht, dass die Kosten eine Folge des Erwerbs sind. Die Grunderwerbsteuer bei Anteilsvereinigung entsteht, weil das Grunderwerbsteuergesetz einen Erwerb des Grundstücks durch den Gesellschafter fingiere. Diese Fiktion gilt aber nicht auch bei der einkommensteuerlichen Bilanzierung. Die Grunderwerbsteuer ist nur eine Folge des Anteilserwerbs, sie wird nicht gezahlt, um die Anteile erwerben zu können



Grunderwerbsteuer
Betriebsausgaben
Anteilserwerb
BFH v. 20.4.2011, I R 2/10; siehe auch Pressemitteilung Nr. 48 des BFH v. 22.6.2011
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