27.06.2011

Abfindung für Verzicht auf strittiges Alleinerbrecht

Eine Erblasserin hatte ihren Neffen zunächst durch Testamente von 1986 und 1997 zum Alleinerben eingesetzt. 2002 errichtete sie ein neues Testament, in dem sie die Tochter ihrer Freundin als Alleinerbin einsetzte. Der Neffe machte die Unwirksamkeit des Testamentes von 2002 geltend, da seine Tante zu dieser Zeit (sie war damals 89) wegen Demenz testierunfähig gewesen sei. Im anschließenden Rechtsstreit zwischen der Tochter der Freundin und dem Neffen kam es schließlich zu einem Vergleich. Der Neffe ließ seine Einwände gegen die Wirksamkeit des Testamentes von 2002 fallen. Dafür erhielt er von der nun als Erbin feststehenden Tochter der Freundin eine Abfindung von 45.000 €.

Das Finanzamt setzte für die Abfindung Erbschaftsteuer gegenüber dem Neffen fest. Auf Klage des Neffen hob der Bundesfinanzhof die Festsetzung der Erbschaftsteuer auf. Es fehlte an einer Rechtsgrundlage für eine Besteuerung der Abfindung. Der Neffe sei weder Erbe geworden, noch habe er ein Vermächtnis von der Tante erhalten. Es sei auch keiner der übrigen Tatbestände gegeben, in denen das Gesetz einen erbschaftsteuerlichen Erwerb bestimmt.

Hinweis: Nach ständiger Rechtsprechung ist ein ernstgemeinter Vergleich zwischen Erben oder anderen Personen, die Rechte aus dem Nachlass geltend machen (z.B. als Vermächtnisnehmer oder Pflichtteilsberechtigter), anzuerkennen, wenn die Rechtslage ernsthaft zweifelhaft war. Die durch Vergleich getroffene Regelung wird der Erbschaftsteuer zugrunde gelegt, so als sei sie vom Erblasser verfügt worden. Daran hält der Bundesfinanzhof in dem neuen Urteil im Grundsatz fest. Der Neffe habe aber weder nach dem Testament der Tante noch nach dem Vergleich Rechte an dem Nachlass erlangt.



Abfindung
Verzicht
Alleinerbrecht
Erbrechtsstreit
BFH v.4.5.2011, II R 34/09; zum Erbvergleich im Allgemeinen s. z.B. Meincke, ErbStG 15. Auflage, § 3 ErbStG Rz. 26
Haftungshinweis:
Dieser Beitrag ist nach bestem Wissen zusammengestellt. Eine Haftung kann trotz sorgfältiger Bearbeitung nicht übernommen werden. Zu dem behandelten Thema wird gerne weitere Auskunft erteilt.


Zurück