28.06.2011

Abgelehnte Sprachkursteilnahme - keine Entschädigung wegen Diskriminierung aufgrund ethnischer Herkunft

Eine Arbeitnehmerin mit der Muttersprache kroatisch war seit 1985 in einem Schwimmbad beschäftigt, zunächst als Reinigungskraft, seit 14 Jahren vertretungsweise auch als Kassenkraft. Im Frühjahr 2006 forderte der Betriebsleiter die Arbeitnehmerin auf, ihre Deutschkenntnisse zu verbessern und außerhalb der Arbeitszeit einen Deutschkurs zu absolvieren. Da er die Kostenübernahme ablehnte, nahm die Arbeitnehmerin nicht an einem derartigen Kurs teil. Als der Arbeitgeber ihr daraufhin eine Abmahnung erteilte, verlangte die Arbeitnehmerin wegen Diskriminierung aufgrund ihrer ethnischen Herkunft eine Entschädigung in Höhe von 15.000 €.

Die Klage war in allen Instanzen erfolglos. Der Arbeitgeber kann das Absolvieren von Sprachkursen verlangen, wenn die Arbeitsaufgabe die Beherrschung der deutschen (oder einer fremden) Sprache erfordert. Im Einzelfall kann zwar die Aufforderung, dies auf eigene Kosten und außerhalb der Arbeitszeit zu tun, gegen den Arbeitsvertrag oder einen Tarifvertrag verstoßen. Darin liegt jedoch keine unzulässige Diskriminierung wegen ethnischer Herkunft, die Entschädigungsansprüche auslöst. (Bundesarbeitsgericht)



Sprachkursteilnahme
Diskrimierung
Deutschkenntnisse
Ablehnung
Entschädigung
BAG v. 22. 6.2011, 8 AZR 48/10
Haftungshinweis:
Dieser Beitrag ist nach bestem Wissen zusammengestellt. Eine Haftung kann trotz sorgfältiger Bearbeitung nicht übernommen werden. Zu dem behandelten Thema wird gerne weitere Auskunft erteilt.


Zurück