Eine umsatzsteuerliche Organschaft setzt unter anderem die finanzielle Eingliederung einer Tochtergesellschaft (Organgesellschaft) in den Organträger (Muttergesellschaft) voraus. Die Muttergesellschaft muss unmittelbar oder mittelbar (über andere Gesellschaften) die Mehrheit der Stimmrechte an der Tochtergesellschaft haben. In der Regel erfordert dies eine Beteiligung über 50 %, es sei denn, die Stimmrechte weichen von der Beteiligungshöhe ab.
Ist Organträger eine Personengesellschaft muss diese selbst an der Tochtergesellschaft beteiligt sein. Nach einer Entscheidung des Bundesfinanzhofs genügt es nicht, wenn nur ihre Gesellschafter der Tochtergesellschaft beteiligt sind, wovon man aber bisher ausging.
Die Finanzverwaltung hat sich nun dem neuen Urteil angeschlossen. Die neue Rechtsprechung gilt in allen noch offenen Fällen. Es ist jedoch zulässig, noch für Umsätze bis zum 31.12.2011 nach der bisherigen Praxis zu verfahren. Dies erspart eine lästige Umstellung während des Jahres.