13.07.2011

Teilwertabschreibung auf Investmentanteile im Anlagevermögen

Die Finanzverwaltung erkennt Teilwertabschreibungen auf börsennotierte Aktien des Anlagevermögens aufgrund einer Entscheidung des Bundesfinanzhofs aus dem Jahre 2007 grundsätzlich an, wenn der Börsenwert zum Bilanzstichtag unter die Anschaffungskosten gesunken ist und keine konkreten Anhaltspunkte für eine alsbaldige Werterholung vorliegen. Voraussetzung ist dabei jedoch, dass der Börsenkurs zum jeweiligen Bilanzstichtag entweder um mehr als 40 % unter die Anschaffungskosten oder zu dem jeweils aktuellen Bilanzstichtag und dem vorangegangenen Bilanzstichtag um mehr als 25 % gesunken ist.

Diese Grundsätze wendet die Finanzverwaltung nun auch auf im Anlagevermögen gehaltene Investmentanteile an Publikums- und Spezial-Investmentvermögen an, wenn das Investmentvermögen zu mindestens 51 % in börsennotierten Aktien als Vermögensgegenstände investiert. Abzustellen ist dabei auf die tatsächlichen Verhältnisse im Investmentvermögen am Bilanzstichtag des Anlegers. Es kommt dabei nicht darauf an, ob der zu bewertende Investmentanteil selbst börsennotiert ist.



Teilwertabschreibung
Anlagevermögen
Investmentanteile
Publikums- und Spezial-Investmentvermögen
BMF v. 5.7.2011, IV C – 1 – S 1980-1/10/10011 :006i
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