13.07.2011

Keine überzogenen Anforderungen an Nachweis der Stammeinlage

Eine 1986 gegründete GmbH wurde im Jahr 2006 insolvent. Mangels Masse wurde keine Insolvenzverfahren eröffnet. Ein Gesellschafter machte als Verlust unter anderem seine verlorene Einlage auf das Stammkapital geltend, die er im Jahr 1986 geleistet hatte. Finanzamt und Finanzgericht erkannten den Verlust nicht an. Der Gesellschafter habe nicht nachgewiesen, die Einlage tatsächlich eingezahlt zu haben. Hierfür hätte er einen Zahlungsbeleg vorweisen müssen. Den Ausweis einer geleisteten Einlage in den Bilanzen der GmbH, die Versicherung in der Gründungsurkunde der GmbH über die geleistete Einlage, die Bilanz des Prüfers bei einer späteren Betriebsprüfung sowie weiter Umstände ließ das Gericht nicht als Nachweis geltend.

Der Bundesfinanzhof hielt zwar daran fest, dass grundsätzlich der Gesellschafter nachzuweisen habe, die Einlage geleistet zu haben, wenn er die Einlage steuerlich geltend macht. Für die Form des Nachweises ist jedoch keine bestimmte Form vorgeschrieben. Lässt sich eine Tatsache nicht unmittelbar beweisen wie im Streitfall die Zahlung der Einlage mittels Bankbelegs, kann der Nachweis auch mit Indizien geführt werden. So können mehrere Indizien zusammen einen Beweis erbringen, auch wenn ein einzelnes Indiz allein nicht ausreichend sein mag.

Im Streitfall sprachen mehrere Indizien dafür, dass die Einlage geleistet worden war, so der Ausweis in der Bilanz und der Prüferbilanz und die Eintragung der Gesellschaft in das Handelsregister, bei der die Leistung der Einlage nachzuweisen war. Angesichts der verstrichenen Zeit seit Gründung der GmbH konnte aus dem Fehlen des Einzahlungsbelegs nicht gefolgert werden, die Einlage sei nicht geleistet worden.

Hinweis: Auch wenn der Bundesfinanzhof die überzogenen Anforderungen des Finanzamts und des Finanzgerichts zurückgewiesen hat, zeigt der Fall, dass man Nachweise über Vorgänge, die steuerlich von größerer Auswirkung werden könnten, möglichst aufbewahren sollte, unabhängig von Aufbewahrungsfristen.



Stammeinlage
Zahlung
Nachweis
Verlust
Gesellschafter
BFH v. 8.2.2011, IX R 44/10, DB 2011 S. 1368
Haftungshinweis:
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