13.07.2011

Verbilligte Mitgliedschaft im Fitness-Studio als geldwerter Arbeitslohn

Ein Unternehmen schloss mit einem Fitness-Studio einen Firmenfitnessvertrag ab. Hierdurch erhielten die Arbeitnehmer die Möglichkeit, gegen einen vergünstigten Mitgliedsbeitrag in den verschiedenen Trainings- und Gesundheitseinrichtungen (Fitnessstudios) zu trainieren. Insofern die Arbeitnehmer hiervon Gebrauch machten, liegt hierin nach einem Urteil des Finanzgerichts Bremen ein geldwerter Vorteil. Dieser ist lohnsteuerpflichtig bei Überschreiten der monatliche Freigrenze von 44 € für Sachbezüge.

Nach Auffassung des Finanzgerichts liegt die Inanspruchnahme des Angebots nicht allein im überwiegend eigenbetrieblichen Interesse des Arbeitgebers, wenn sie auch der Gesundheitsförderung der Arbeitnehmer diene. Das Eigeninteresse der jeweiligen Arbeitnehmer stehe im Vordergrund. Das Fitnessangebot (Gerätenutzung, Fitnesskurse, Sauna und Racketnutzung) könne nicht in Arbeitslohn und eine Zuwendung des Arbeitgebers aus überwiegend eigenbetrieblichem Interesse aufgeteilt werden.

Die Höhe des geldwerten Vorteils für die Arbeitnehmer ist aus den „Endpreisen” abzüglich üblicher Preisnachlässe des Fitness-Studios abzuleiten. Bei der Bestimmung des „üblichen Endpreises“ ist von den Beträgen auszugehen, die ein Privatkunde aufgrund eines Einzelvertrages mit dem Fitnessstudio für die vereinbarten Leistungen bei einer Vertragslaufzeit von 24 Monaten hätte zahlen müssen, unter Berücksichtigung einer Aufnahmegebühr sowie eines pauschalen Preisnachlasses von 4 %.



Fitness Studio
Geldwerter Vorteil
Lohnsteuer
FG Bremen v. 23.3.2011, 1 K 150/09
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