14.01.2008

Nachträgliche Aufstockung der Rückdeckungsversicherung für eine Pensionszusage

Eine zur Absicherung einer Pensionszusage abgeschlossene Rückdeckungsversicherung wird aufgestockt, wenn z.B. die Ablaufsumme absehbar nicht mehr ausreicht, um die finanziellen Verpflichtungen aus der erteilten Pensionszusage zu erfüllen. Die Oberfinanzdirektion Hannover erläutert in einer neuen Verfügung die sich dabei ergebenden steuerlichen Auswirkungen. Daraus ergibt sich u.a. Folgendes: 1. Pensionszusage Bei der Prüfung, ob die Gesamtbezüge des Gesellschafter-Geschäftsführers angemessen sind, ist auch die ihm erteilte Pensionszusage einzubeziehen in Höhe der fiktiven Jahresnettoprämie. Da diese mit der Prämienzahlung an die Rückdeckungsversicherung nichts zu tun, führt eine Aufstockung der Rückdeckungsversicherung für sich genommen nicht dazu, dass eine zunächst betrieblich veranlasste Pensionszusage als gesellschaftsrechtlich veranlasst angesehen wird. 2. Gezahlte Prämien für die Rückdeckungsversicherung Prämienzahlungen, die aufgrund einer notwendig gewordenen Aufstockung einer Rückdeckungsversicherung geleistet werden, sind in der Regel betrieblich veranlasst. Ansprüche gegenüber einem Rückdeckungsversicherungsunternehmen sind stets mit dem geschäftsplanmäßigen Deckungskapital zuzüglich der Guthaben aus Betragsrückerstattung am Schluss des Wirtschaftsjahres anzusetzen. Hierbei sind alle versicherten Risiken (ggf. also auch Tod und Erwerbsminderung) einzubeziehen.



Aufstockung
Pensionszusage
Rückdeckungsversicherung
OFD Hannover v. 26.10.2007, S 2742 - 172 - StO 242
Haftungshinweis:
Dieser Beitrag ist nach bestem Wissen zusammengestellt. Eine Haftung kann trotz sorgfältiger Bearbeitung nicht übernommen werden. Zu dem behandelten Thema wird gerne weitere Auskunft erteilt.


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