15.02.2008

Vorsteuerabzug für Investitionen eines Golfclubs

Ein gemeinnütziger Golfclub erklärte in seiner Umsatzsteuererklärung die Mitgliedsbeiträge und Unterrichtsgebühren als steuerpflichtige Einnahmen. Gleichzeitig machte er die Vorsteuerbeträge aus den Aufwendungen für die Errichtung der Golfanlage sowie dem Kauf von Betriebsvorrichtungen geltend. Das Finanzamt vertrat die Auffassung, dass die Mitgliedsbeiträge nicht steuerbar seien und die Erteilung des Golfunterrichts eine steuerfreie Leistung sei. Der Vorsteuerabzug wurde daher nicht anerkannt. Der Bundesfinanzhof entschied nun demgegenüber, dass die Überlassung der Anlage an die Mitglieder nach dem deutschen Umsatzsteuergesetz nicht steuerfrei ist. Die Überlassung von Sportanlagen an Sportler zur Nutzung sei keine steuerfreie Sportveranstaltung, sondern nur Voraussetzung dafür. Nach einer EG-Richtlinie sind zwar in engem Zusammenhang mit Sport und Körperertüchtigung stehende Dienstleistungen von gemeinnützigen Einrichtungen an Sportler umsatzsteuerfrei. Ein Sportverein kann sich daher unmittelbar auf diese Vorschrift berufen, wenn die Steuerfreiheit für ihn günstiger ist. Er muss es jedoch nicht, wenn wegen des Vorsteuerabzugs im Ergebnis das nationale Steuerrecht (Steuerpflicht der Umsätze) günstiger ist. Die Finanzverwaltung geht bisher davon aus, dass die Jahresbeiträge der Mitglieder steuerfrei sind.



Golfclb
Vorsteuerabzug
BFH v. 11.10.2007, V R 69/06
Haftungshinweis:
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