15.02.2008

Reparaturaufwendungen bei teilweise vermietetem Zweifamilienhaus

In einem Zweifamilienhaus bewohnte der Eigentümer eine Wohnung selbst, die zweite Wohnung war vermietet. Nur an den Wänden der vermieteten Wohnung ließ er eine Fassadenverkleidung anbringen. Die Kosten machte er als Werbungskosten bei den Einkünften aus Vermietung geltend. Das Finanzamt erkannte die Aufwendungen nur anteilig an. Es kürzte sie um den Anteil der selbst genutzten Wohnung am gesamten Gebäude. Der Bundesfinanzhof hat nun entschieden, dass bei einem Gebäude, das teils selbst- und teils durch Vermietung zur Einkünfteerzielung genutzt wird, alle der vermieteten Wohnung zuordnenbaren Reparaturaufwendungen sofort als Werbungskosten abgezogen werden können. In dem entschiedenen Fall hatte die Fassadenverkleidung nicht zu einer wesentlichen Verbesserung des Gebäudes geführt. Sie ergänzte lediglich die Funktion der vorhandenen Hauswand und erhöhte für die vermietete Wohnung den Wärme- und Schallschutz. Die hierdurch entstandenen Aufwendungen waren danach Erhaltungsaufwand. Nach Auffassung des Gerichts könne es keinen Unterschied machen, ob die entsprechenden Maßnahmen innerhalb oder außerhalb der Wohnung durchgeführt worden sind.



Fassadenverkleidung
Selbstnutzung
Werbungskosten
Zweifamilienhaus
BFH v. 25.9.2007, IX R 43/06, BFH/NV 2008 S. 208
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