15.07.2011

Vorsteuerabzug aus innergemeinschaftlichem Erwerb

Die Umsatzsteuer auf einen innergemeinschaftlichen Erwerb ist grundsätzlich in dem Staat zu zahlen, in dem die Beförderung der Ware geendet hat. Es gelten jedoch Besonderheiten, wenn der Unternehmer beim Kauf der Ware eine Umsatzsteuer-Identifikationsnummer (USt-IdNr) eines anderen EU-Staates verwendet, also nicht die des Staates, in dem die Beförderung der Ware endete. Der innergemeinschaftliche Erwerb ist dann in Staat zu versteuern, der die USt-IdNr. erteilt hat, solange die Versteuerung in dem Staat, in dem die Beförderung endete, nicht nachgewiesen ist.

Soweit aufgrund dieser Regelung Umsatzsteuer auf einen innergemeinschaftlichen Erwerb nur wegen der Verwendung einer deutschen USt-IdNr. in Deutschland zu zahlen ist (die Ware also in einen anderen EU-Staat gelangt ist), kann die Umsatzsteuer nicht als Vorsteuer abgezogen werden. Die Finanzverwaltung folgt insoweit der neuen Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs.

Für Umsätze, die bis zum 31.12. 2011 ausgeführt werden, reicht es grundsätzlich aus, wenn der Unternehmer die Besteuerung des fraglichen innergemeinschaftlichen Erwerbs im Mitgliedstaat der Beendigung des Versands oder der Beförderung lediglich glaubhaft macht. Nachweise sind nicht erforderlich. Unter diesen Voraussetzungen wird eine eventuelle Besteuerung des Erwerbs in Deutschland also rückgängig gemacht.



innergemeinschaftlicher Erwerb
USt-IdNr
Versteuerung
Nachweis
BMF v. 7.7.2011, IV D 2 - S 7300-b/09/10001
Haftungshinweis:
Dieser Beitrag ist nach bestem Wissen zusammengestellt. Eine Haftung kann trotz sorgfältiger Bearbeitung nicht übernommen werden. Zu dem behandelten Thema wird gerne weitere Auskunft erteilt.


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