20.07.2011

Betriebsprüfung: Verzögerungsgeld darf nur einmal festgesetzt werden

Das Finanzamt kann ein Verzögerungsgeld festsetzen, wenn ein Unternehmer bei einer Außenprüfung nicht innerhalb einer angemessenen Frist Auskünfte erteilt oder Unterlagen vorlegt. Das Verzögerungsgeld kann in Höhe von 2.500 € bis 250.000 € erhoben werden. Es ist auch zu zahlen, wenn der Unternehmer seiner Verpflichtung nach der Festsetzung nachkommt.

Werden die angeforderten Unterlagen auch nach der Festsetzung des Verzögerungsgeldes nicht vorgelegt, darf allerdings wegen derselben Unterlagen nicht noch einmal ein Verzögerungsgeld erhoben werden. Dies hat der Bundesfinanzhof in einem Verfahren vorläufigen Rechtsschutzes entschieden. Er begründet dies damit, dass eine mehrfache Festsetzung im Gesetz nicht vorgesehen sei. Anders sei es jedoch bei einem Zwangsgeld. Bei diesem sei im Gesetz ausdrücklich geregelt, dass es wegen der derselben Verpflichtung erneut angedroht werden könne, wenn das zunächst angedrohte Zwangsgeld erfolglos geblieben ist.



Verzögerungsgeld
Betriebsprüfung
Festsetzung
einmalige Festsetzung
BFH v. 16.6.2011, IV B 120/10
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