21.07.2011

Solidaritätszuschlag war bis zum Jahr 2007 nicht verfassungswidrig

Der Bundesfinanzhof hält die Festsetzung des Solidaritätszuschlags zur Einkommen- und Körperschaftsteuer bis zum Jahr 2007 für verfassungsmäßig und beruft sich hierzu in zwei neuen Entscheidungen auf die Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts. Auch nach einer Laufzeit von bis dahin 13 Jahren diene er noch zur Deckung des besonderen Finanzbedarfs des Bundes aus den Kosten der Wiederherstellung der deutschen Einheit. Der Solidaritätszuschlag habe nicht zeitlich begrenzt werden müssen. Es sei auch nicht erforderlich, dass die zu finanzierenden Aufgaben genau bezeichnet werden oder dass es zu einer konkreten Zweckbindung der Einnahmen komme. Zu einem dauerhaften Instrument der Steuerumverteilung dürfe der Solidaritätszuschlag allerdings nicht werden.

Ob die Erhebung auch in den nachfolgenden Jahren noch verfassungsgemäß ist, hat der Bundesfinanzhof nicht entschieden. Gegenstand der Entscheidungen waren lediglich die Jahre 2005 und 2007.



Solidaritätszuschhlag
verfassungswidrig
Verfassungsverstoß
2007
BFH v. 21.7.2011, II R 50/09 und II R 52/10
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