27.07.2011

Nachträgliche Schuldzinsen als Werbungskosten

Nach der bisherigen Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs (BFH) können Schuldzinsen für Darlehen, die zum Erwerb einer vermieteten Immobilie aufgenommen wurden, nach deren Verkauf nicht mehr als Werbungskosten bei den Vermietungseinkünften geltend gemacht werden. Anders ist es jedoch bei Schuldzinsen für Darlehen zum Erwerb einer Beteiligung einer GmbH oder AG. Diese können aufgrund einer neuen Entscheidung des BFH aus dem Jahr 2010 auch nach Veräußerung der Beteiligung abgezogen werden.

Das Finanzgericht Düsseldorf bezweifelt in einem Beschluss zur Aussetzung der Vollziehung, ob nachträgliche Zinsaufwendungen vom Werbungskostenabzug auszunehmen sind und hat vorläufigen Rechtsschutz gewährt. Der Beschluss betraf eine Antragstellerin, die den Kaufpreis einer Immobilie mir einem Bankkredit finanziert hatte. Das Objekt wurde zwangsversteigert, wobei mit dem Erlös der Kredit nur teilweise zurückgezahlt werden konnte. Das Finanzamt versagte den nachträglichen Schuldzinsenabzug im Hinblick auf die BFH-Rechtsprechung.

Nach Auffassung des Finanzgerichts Düsseldorf steht die bisherige Rechtsprechung des BFH nach einem personellen Wechsel in der Richterschaft auf dem Prüfstand. So sei ein Verfahren zu der Frage des nachträglichen Schuldzinsenabzugs bei Vermietungseinkünften anhängig, bei dem der BFH auf die erhobene Nichtzulassungsbeschwerde des früheren Eigentümers die Revision zugelassen hatte.

Hinweis: Soweit das Finanzamt den nachträglichen Schuldzinsenabzug versagt, können Betroffene hiergegen Einspruch einlegen und unter Berufung auf das beim BFH anhängige Verfahren ein Ruhen des Einspruchsverfahrens beantragen.



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FG Düsseldorf v. 30.5.2011, 9 V 1474/11 A (F); FG Baden-Württemberg v. 1.7.2010. 13 K 136/07, Rev. eingelegt (BFH: IX R 67/10)
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