26.07.2011

Kein Versicherungsschutz bei Scheinarbeitsvertrag

Schließt eine Person lediglich einen Arbeitsvertrag ab, um gegen Krankheit abgesichert zu sein, so ist dies rechtsmissbräuchlich. Es wird dadurch keine Mitgliedschaft in einer gesetzlichen Krankenkasse begründet, so dass im Krankheitsfall kein Versicherungsschutz besteht. Dies ergibt sich aus einem Urteil des Landessozialgerichts Sachsen-Anhalt.

In dem entschiedenen Fall hatte ein Vater seine nicht krankenversicherte Tochter in seinem Imbissbetrieb gegen ein monatliches Entgelt von 405 € bei einer Wochenarbeitszeit von 40 Stunden eingestellt. Im Fragebogen gegenüber der Krankenkasse gab er an, dass seine Tochter wie eine fremde Arbeitskraft weisungsgebunden in den Betrieb eingegliedert sei und die Tätigkeit auch ausübe. Kurze Zeit nach Aufnahme der Tätigkeit wurde die Tochter krank und in eine Klinik aufgenommen. Da die Krankheit bereits bei Vertragsschluss bekannt war, keine Ersatzkraft eingestellt wurde und das Arbeitsverhältnis aufgrund der Lohnhöhe unrealistisch war, ging das Landessozialgericht von einem Scheinarbeitsvertrag aus. Es bestand daher kein Versicherungsschutz in der gesetzlichen Krankenkasse.



Krankenversicherung
Scheinarbeitsverhältnis
Versicherungsschutz
Landessozialgericht Sachsen-Anhalt v. 19.5.2011, L 10 KR 52/07, rkr.
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