27.07.2011

Neue Entscheidungen zur Übergangsregelungen bei der Rentenbesteuerung

Mit Wirkung ab 2005 wird die Besteuerung von Altersrenten und bestimmter anderer Renten aus der gesetzlichen Rentenversicherung und anderen Versorgungswerken auf die nachgelagerte Besteuerung umgestellt. Am Ende der Übergangszeit (ab 2040) sind die Renten in voller Höhe steuerpflichtig. Andererseits werden die Beiträge an derartige Versorgungswerke stufenweise bis zu einem Höchstbetrag von 20.000 € (Alleinstehende, bei Ehegatten 40.000 €) zum Abzug als Sonderausgabe zugelassen. Ab 2005 wurden 60 % der Beiträge zum Abzug zugelassen (höchstens 12.000 €), der Anteil wird stufenweise bis 2025 auf 100 %, höchstens 20.000 €, erhöht. Bei Arbeitnehmern wird der steuerfreie Arbeitgeberzuschuss angerechnet, weshalb der Arbeitnehmeranteil nur zu einem geringen Teil absetzbar ist.

Bis 2004 wurden Altersrenten nur mit dem Ertragsanteil versteuert, der sich nach dem Alter bei Beginn der Rentenzahlungen richtete. Bei Renteneintritt mit 65 Jahren lag er z.B. bei 27 %, darauf war die Steuer nach Tarif zu erheben. Für bestimmte Rentenarten galten Sonderregeln.

Der steuerpflichtige Teil einer Rente konnte sich aufgrund der Übergangsregeln z.T. drastisch erhöhen. Bei laufenden Altersrenten oder bei Rentenbeginn im Jahr 2005 lag er bei 50 %, bei Rentenbeginn in späteren Jahren ist er noch höher.

Die Verfassungsmäßigkeit der Übergangsregelungen ist umstritten. Der Bundesfinanzhof hat sie bisher grundsätzlich nicht beanstandet. Er hält sie auch in zwei neuen Entscheidungen für verfassungsmäßig und hat jeweils die höhere Besteuerung im Vergleich zur früheren Regelung als zulässig beurteilt. In dem einen Fall hatte sich der Ertragsanteil für eine Erwerbsminderungsrente von 4 % auf 50 % ab 2005 erhöht, in dem anderen Fall wurden Rentennachzahlungen für Zeiträume vor 2005, die im Jahr 2005 zugeflossen sind, nach der Neuregelung versteuert.

Das Gericht hält die Übergangsregelungen bei der Rentenbesteuerung auch in Anbetracht der neuen Urteile des Bundesverfassungsgerichts zum Vertrauensschutz bei rückwirkenden Gesetzesänderungen für zulässig. An Sachverhalte, die bis zum Ergehen der Gesetzesänderung verwirklicht waren (sog. unechte Rückwirkung), dürfen nur unter besonderen Voraussetzungen ungünstigere Folgen geknüpft werden. Nach Meinung des Bundesfinanzhofs ergeben sich daraus keine Folgen für die Übergangsregelungen bei der Rentenbesteuerung. Diese sei schon länger umstritten gewesen, Ein Rentenbezieher habe nicht auf den Fortbestand bisherigen Rechts vertrauen können.



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BFH v. 14.4.2011, X R 1/10; BFH v. 13.4.2011, X R 54/09; s. auch den Vorläufigkeitskatalog der Finanzverwaltung (BMF v. 11.5.2011, BStBl I 2011 S. 462 Nr. 5)
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