29.07.2011

Erträge aus gewerblich geprägter Beteiligung steuerfreie Vermögensverwaltung

Die Erträge gemeinnütziger Vereine und anderer gemeinnütziger Einrichtungen aus Vermögensverwaltung - z.B. aus Wertpapieren oder aus Vermietung von Immobilien - sind steuerbefreit. Ihre Erträge aus wirtschaftlichen Geschäftsbetrieben sind dagegen körperschaftsteuerpflichtig. Dazu gehören z.B. in eigener Regie betriebene Gewerbebetriebe oder Anteile aus Personengesellschaften (z.B. OHG, KG), die ein gewerbliches Unternehmen führen, z.B. ein Handelsgeschäft. oder eine Gaststätte.

Umstritten war bisher die Behandlung der Erträge aus sog. gewerblich geprägten Personengesellschaften. Es handelt sich dabei in der Regel um eine GmbH & Co. KG. Die Gesellschaft ist an sich nur vermögensverwaltenden tätig, z.B. als Vermieterin eigenen Grundbesitzes. Sie gilt steuerlich aber als Gewerbebetrieb, wenn bestimmte Voraussetzungen erfüllt sind, deren Vorliegen man beeinflussen kann. Die Gewerblichkeit derartiger Gesellschaften ist oft gewollt. Man kann auf sie z.B. betriebliche Grundstücke steuerfrei übertragen, wenn deren stille Reserven ansonsten alsbald wegen Betriebsaufgabe oder aus anderen Gründen versteuert werden müssten.

Der Bundesfinanzhof hat nun entschieden, dass die Erträge aus diesen Gesellschaften zur steuerfreien Vermögensverwaltung gehören. Die gewerblich geprägten Gesellschaften seien nur aufgrund einer ertragsteuerlichen Fiktion gewerblich, an sich aber vermögensverwaltend. Diese Fiktion ist nicht für das Gemeinnützigkeitsrecht zu übernehmen. Auch sei es sachlich nicht gerechtfertigt, von den gemeinnützigen Einrichtungen für Erträge dieser Gesellschaften Steuern zu erheben. Eine Bevorzugung gegenüber nicht steuerbefreiten Wettbewerbern sei bei Vermögensverwaltung nicht zu befürchten.



Vermögensverwaltung
gewerblich geprägten Personengesellschaften.
gemeinnützig
Verein
Beteiligung
BFH v. 25.5.2011, I R 60/10
Haftungshinweis:
Dieser Beitrag ist nach bestem Wissen zusammengestellt. Eine Haftung kann trotz sorgfältiger Bearbeitung nicht übernommen werden. Zu dem behandelten Thema wird gerne weitere Auskunft erteilt.


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