01.08.2011

Halbabzugsverbot auch bei Anteilsverkauf mit Verlust

Das frühere Verfahren zur Anrechnung der Körperschaftsteuer beim Anteilseigner wurde mit Wirkung ab 2002 durch das Halbeinkünfteverfahren ersetzt. Gewinnausschüttungen einer GmbH oder AG wurden seitdem nur zur Hälfte beim Gesellschafter erfasst, andererseits wurden auch damit zusammenhängende Betriebsausgaben oder Werbungskosten nur zur Hälfte abgesetzt. Dieser nur hälftige Ansatz der Einkünfte sollte pauschal abgelten, dass die Erträge bereits bei der GmbH oder AG als Gewinn besteuert wurden (Halbeinkünfteverfahren). Dieser nur hälftige Ansatz gilt auch für Gewinne aus Verkauf von Anteilen an einer AG oder GmbH. So sind die Anschaffungskosten für die Errechnung des Veräußerungsgewinns nur zur Hälfte anzusetzen, ebenso der Verkaufserlös.

Streitig war, ob der nur hälftige Ansatz bei Verkauf von Anteilen auch dann berechtigt ist, wenn er zu einem Verlust geführt hat. Es wurde geltend gemacht, Veräußerungsverluste müssten nach dem Grundsatz der Leistungsfähigkeit voll berücksichtigt werden. Der Bundesfinanzhof hat sich diesen Einwänden nun verwehrt. Es handele sich um eine pauschalierende Regelung, weshalb es nicht auf den Einzelfall ankommen könne.

Das Halbeinkünfteverfahren wurde inzwischen durch das Teileinkünfteverfahren ersetzt, wonach jeweils ein Ansatz zu 60 % vorgegeben ist.

Hinweis: Verluste aus Veräußerung und Liquidation können bis 2010 voll abgesetzt werden, wenn aus diesen Vorgängen keine Einnahmen erzielt wurden, also kein Veräußerungsentgelt gezahlt wurde. Bereits geringfügige Beträge sind aber schädlich. Der Bundesfinanzhof hat aber klargestellt, dass ein symbolischer Kaufpreis von 1 €, der nur aus buchungstechnischen Gründen gewählt wird, insoweit unschädlich ist.



Gesellschafter
GmbH-Anteile
Anteilsverkauf
Verlust
Halbabzugsverbot
BFH v. 6.4.2010, IX R 40/10; BFH v. 6.4.2011, IX R 61/10 (zum Kaufpreis von 1 €)
Haftungshinweis:
Dieser Beitrag ist nach bestem Wissen zusammengestellt. Eine Haftung kann trotz sorgfältiger Bearbeitung nicht übernommen werden. Zu dem behandelten Thema wird gerne weitere Auskunft erteilt.


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