02.08.2011

Abtretung von Steuererstattungsansprüchen per Telefax oder E-Mail

Die Abtretung von Steuererstattungsansprüchen ist nur auf Papier nach einem amtlich vorgeschriebenen Vordruck möglich, das vom Abtretenden und Abtretungsempfänger eigenhändig unterschrieben sein muss. Die Finanzverwaltung erkennt nun ein derartiges vollständig ausgefülltes Dokument auch an, wenn es dem Finanzamt per Telefax übermittelt wird. Es ist sowohl einen Übermittlung durch herkömmliches Fax-Gerät wie auch eingescannt mittels Computerfaxes zulässig.

Darüber hinaus erkennt die Finanzverwaltung auch eine Übermittlung des vollständig ausgefüllten und unterschriebenen Vordrucks eingescannt als Bilddatei per E-Mail an

Die Anzeige wird mit Zugang beim Finanzamt wirksam. Dies bedeutet bei Zugang während der Dienststunden den Abschluss der vollständigen Übermittlung, außerhalb der Dienststunden ist der Dienstbeginn am nächsten Arbeitstag des Finanzamtes maßgebend.

Hinweis. Eine rein elektronisch übermittelte Anzeige genügt nach wie vor nicht, also z.B. eine übliche E-Mail. Vielmehr muss ein Abbild eines eigenhändig unterschriebenen Papierdokuments auf elektronischem Weg übermittelt werden.



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Änderung des Anwendungserlasses zur AO, BMF v. 11.7.2011 IV A 3 – S 0062/08/10007 – 11 – (2011/0540520) zu § 46 AO Nr. 7; s. dazu Baum in NWB 2011 S.2627 unter
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