03.08.2011

Studiendauerabhängiger Teilerlass der BAföG-Rückzahlung ist teilweise verfassungswidrig

Die Ausbildungsförderung nach dem BAföG wird bei einem Universitätsstudium für eine Förderungshöchstdauer zur Hälfte als unverzinsliches Darlehen erbracht. Das Darlehen kann nach erfolgreichem Studienabschluss teilweise erlassen werden, und zwar aufgrund der Leistung oder der Studiendauer.

Nach der Gesetzesfassung von 1990 wurden einem Studenten 5.000 DM des Darlehens erlassen, wenn er sein Studium vier Monate vor Ablauf der Förderungshöchstdauer erfolgreich beendete (großer Teilerlass); betrug der Zeitraum nur zwei Monate, wurden 2.000 DM erlassen (kleiner Teilerlass).

Das Bundesverfassungsgericht hat nun entschieden, dass diese Regelung zum großen Teilerlass als auch nachfolgende Regelungen teilweise verfassungswidrig sind, insoweit die zeitlichen Vorgaben von Studenten aufgrund der gesetzlich vorgeschriebenen Mindeststudienzeit nicht erfüllt werden konnten. Dies betraf insbesondere Medizinstudenten in den neuen Bundesländern, bei denen die Förderungshöchstdauer sechs Jahre und drei Monate und die Mindeststudienzeit sechs Jahre betrug. Ihnen war es objektiv unmöglich, die Voraussetzungen für einen großen Teilerlass zu erfüllen.

Die Gerichte und Verwaltungsbehörden dürfen nun die Vorschriften zum großen Teilerlass nicht mehr anwenden. Der Gesetzgeber muss bis zum 31.12.2011 für alle betroffenen Studenten, deren Verwaltungs- oder Gerichtsverfahren über die Gewährung eines großen Teilerlasses noch nicht bestands- oder rechtskräftig abgeschlossen sind, eine Neuregelung treffen.



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BVerfG v. 21.7.2011,1 BvR 2035/07 29. Ausschlussfristen für Urlaubsabgeltungsansprüche
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